Satzung des Vereins Zen Kreis Hamburg e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Zen Kreis Hamburg“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Zen Kreis Hamburg e. V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der buddhistischen Religion und des Zen-Buddhismus.Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Angebot einer Stätte für Studium der Lehre des Buddha, sowie für die praktische Übungen zur Verwirklichung des Zen-Weges
  • Durchführung einer wöchentlicher Zazen-Meditation
  • Durchführung von Meditationsveranstaltungen (Sesshins) unter der Leitung von Zen-Meistern und anderen autorisierten Zen-Lehrern

2. Der Verein bemüht sich, die Lehre des Buddha und den Zen-Weg allen Interessierten in verständlicher Form darzulegen und den Mitgliedern und Freunden bei der Umsetzung der Lehre im täglichen Leben behilflich zu sein.

3. Zur Erfüllung des Vereinszwecks ist jedes Mitglied entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Mitarbeit aufgerufen.

§ 3

Haftungsausschluss

Der Verein übernimmt keine Haftung für eventuell auftretende psychische und/oder physische Schädigungen, die bei oder durch die Teilnahme an Zazen-Übungsabenden oder Sesshin auftreten.

§ 4

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
    Deutsche Buddhistische Union e.V.
    (Vereinsregister Nr. VR18672 – Amtsgericht München, Registergericht),
    das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins und die von ihm erlassene Zendo-Ordnung anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, regelmäßig monatliche Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beitragszahlungen können in sozialen Härtefällen herabgesetzt werden.
  4. Neu hinzukommende Zen-Freunde werden vom Zazen-Übungsleiter oder seinem Vertreter über die Zendo-Ordnung und den Ablauf der Übungsabende informiert. Sie bekommen Gelegenheit, zwei Monate am Zazen teilzunehmen, nach deren Ablauf sie sich entscheiden sollen, ob sie:
    • Mitglied des Vereins oder
    • förderndes Mitglied ohne Vereinszugehörigkeit werden möchten.
  • 5. Die fördernden Mitglieder verpflichten sich lediglich, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Zendo-Ordnung anzuerkennen. In der Mitgliederversammlung, zu der sie zu laden sind, haben sie kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch eine schriftliche Erklärung im laufenden Monat jeweils zum Beginn des nächsten Monats gegenüber dem Vorstand erwirken.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod und ist nicht vererbbar.
  3. Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Ordnung des Vereins verstößt, wenn es den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung über drei Monate schuldig bleibt, oder wenn der Vorstand mehrheitlich der Meinung ist, daß Fremdgefährdung bzw. eine Selbstgefährdung des Mitglieds durch dessen weitere Teilnahme an Zazen-Abenden oder Sesshin zu befürchten ist.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand brieflich oder durch Zusendung einer E-Mail und durch Veröffentlichung im Internet auf der Webseite des Vereins (https://www.zen-kreis-hamburg.de) mindestens 14 Tage vorher.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Es wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird und von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden kann.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit, auch bei Satzungsänderungen. Nur die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet stets die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zu jeder Änderung der Satzung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 9

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt. Sie vertreten sich gegenseitig. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein alleine zu vertreten.
  2. Ein aus zwei Personen bestehender Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand verteilt unter sich die folgenden Ämter: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender.
  3. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, und Korrekturen von Rechtschreibfehlern sowie redaktionelle Korrekturen der Satzung, kann der Vorstand selbstständig, ohne Einberufung und Zustimmung der Mitgliederversammlung, vornehmen. Über derartige Änderungen wird der Vorstand zeitnah alle Mitglieder per E-Mail informieren.

Hamburg, letzte Änderungen am 08.09.2016

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